Freistellungsauftrag bei Banken einrichten

Frei­stel­lungs­auf­trag bei Ban­ken ein­rich­ten

Zin­sen auf dem Tages­geld, Divi­den­den im Depot oder Erträ­ge aus einem ETF-Spar­plan: Ohne pas­sen­den Auf­trag behält die Bank auf Kapi­tal­erträ­ge auto­ma­tisch Steu­ern ein. Wer einen Frei­stel­lungs­auf­trag bei Ban­ken ein­rich­ten möch­te, kann den Spa­rer-Pausch­be­trag direkt nut­zen und ver­mei­det unnö­ti­ge Abzü­ge. Der Auf­wand ist gering — ent­schei­dend ist, den ver­füg­ba­ren Frei­be­trag kor­rekt auf Bank, Bro­ker und mög­li­che Gemein­schafts­kon­ten zu ver­tei­len.

Was ein Frei­stel­lungs­auf­trag bewirkt

Ban­ken, Direkt­ban­ken und Wert­pa­pier­bro­ker füh­ren auf Kapi­tal­erträ­ge grund­sätz­lich Kapi­tal­ertrag­steu­er ab. Der Steu­er­satz liegt bei 25 Pro­zent. Hin­zu kom­men Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er. Das betrifft unter ande­rem Gut­ha­ben­zin­sen, Divi­den­den, Aus­schüt­tun­gen von Fonds und rea­li­sier­te Kurs­ge­win­ne.

Der Spa­rer-Pausch­be­trag schützt einen Teil die­ser Erträ­ge vor dem Steu­er­ab­zug. Für Ein­zel­per­so­nen beträgt er 1.000 Euro pro Kalen­der­jahr, für zusam­men ver­an­lag­te Ehe­paa­re oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner 2.000 Euro. Bis zu die­ser Gren­ze blei­ben Kapi­tal­erträ­ge steu­er­frei. Ein Frei­stel­lungs­auf­trag teilt der Bank mit, wel­chen Anteil sie davon direkt berück­sich­ti­gen soll.

Ohne Auf­trag ist das Geld nicht zwin­gend ver­lo­ren. Zu viel gezahl­te Kapi­tal­ertrag­steu­er kann über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zurück­ge­holt wer­den. Prak­ti­scher ist es aber, den Frei­be­trag vor­her ein­zu­rich­ten: Die Erträ­ge wer­den dann sofort ohne Steu­er­ab­zug gut­ge­schrie­ben. Das ver­bes­sert die Liqui­di­tät und erspart je nach Situa­ti­on eine Steu­er­erklä­rung allein wegen klei­ner Kapi­tal­erträ­ge.

Frei­stel­lungs­auf­trag bei Ban­ken ein­rich­ten: So gehen Sie vor

Bei den meis­ten Anbie­tern lässt sich der Auf­trag im Online­ban­king, in der Ban­king-App oder im Depot­zu­gang hin­ter­le­gen. Suchen Sie nach Berei­chen wie „Steu­ern“, „Steu­er­da­ten“, „Frei­stel­lungs­auf­trag“ oder „Ser­vice“. Dort geben Sie den Betrag ein, den die­se Bank vom per­sön­li­chen Spa­rer-Pausch­be­trag nut­zen darf.

Für die Ein­rich­tung benö­ti­gen Sie in der Regel Ihre Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Die elf­stel­li­ge IdNr. erhal­ten Sie vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern und fin­den sie bei­spiels­wei­se auf Ihrem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid oder einer Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung. Die Bank darf einen Frei­stel­lungs­auf­trag nur mit gül­ti­ger Steu­er-ID berück­sich­ti­gen.

Prü­fen Sie anschlie­ßend die Bestä­ti­gung im Onlinepost­fach oder per E‑Mail. Wich­tig ist nicht nur, dass ein Auf­trag ange­legt wur­de, son­dern auch der frei­ge­stell­te Betrag. Gera­de bei meh­re­ren Kon­ten wird schnell ein zu hoher oder falsch ver­teil­ter Wert ein­ge­tra­gen.

Ein Frei­stel­lungs­auf­trag gilt nor­ma­ler­wei­se unbe­fris­tet, bis Sie ihn ändern oder wider­ru­fen. Trotz­dem lohnt sich eine Kon­trol­le min­des­tens ein­mal jähr­lich — etwa nach einem Depot­wech­sel, der Eröff­nung eines neu­en Tages­geld­kon­tos oder bei deut­lich ver­än­der­ten Zins­er­trä­gen.

Den Betrag auf meh­re­re Ban­ken ver­tei­len

Der Frei­be­trag darf auf belie­big vie­le Ban­ken und Bro­ker auf­ge­teilt wer­den. Die Sum­me aller Frei­stel­lungs­auf­trä­ge darf jedoch den per­sön­li­chen Höchst­be­trag nicht über­schrei­ten. Wer allein­ste­hend ist, darf also ins­ge­samt maxi­mal 1.000 Euro frei­stel­len las­sen — nicht 1.000 Euro bei jeder ein­zel­nen Bank.

Ein ein­fa­ches Bei­spiel: Auf dem Tages­geld­kon­to erwar­ten Sie rund 300 Euro Zin­sen. Im Wert­pa­pier­de­pot rech­nen Sie mit 700 Euro Divi­den­den und rea­li­sier­ten Gewin­nen. Dann kön­nen Sie 300 Euro bei der Tages­geld­bank und 700 Euro beim Bro­ker hin­ter­le­gen. Damit ist der Pausch­be­trag voll­stän­dig und pas­send ver­teilt.

In der Pra­xis las­sen sich Erträ­ge nicht immer exakt vor­her­sa­gen. Bei schwan­ken­den Divi­den­den oder geplan­ten Wert­pa­pier­ver­käu­fen ist eine groß­zü­gi­ge­re Zutei­lung an den Bro­ker sinn­voll. Bleibt dort ein Teil unge­nutzt, ent­steht dar­aus kein Nach­teil. Anders­her­um kann ein zu nied­ri­ger Betrag dazu füh­ren, dass die Bank bereits wäh­rend des Jah­res Steu­ern abzieht.

Wer nur ein Tages­geld­kon­to oder nur ein Depot nutzt, trägt den kom­plet­ten Betrag ein­fach bei die­sem einen Anbie­ter ein. Das ist die über­sicht­lichs­te Lösung.

Typi­sche Fäl­le, bei denen Sie aktiv wer­den soll­ten

Ein Frei­stel­lungs­auf­trag ist kei­ne ein­ma­li­ge For­ma­li­tät für die Kon­to­er­öff­nung. Bestimm­te Ver­än­de­run­gen machen eine Anpas­sung sinn­voll. Dazu zäh­len vor allem ein neu­es Depot, ein Ban­ken­wech­sel, stei­gen­de Zin­sen oder ein grö­ße­rer Wert­pa­pier­ver­kauf.

Auch bei der Auf­lö­sung eines Kon­tos soll­ten Sie den Auf­trag im Blick behal­ten. Wider­ru­fen Sie ihn beim alten Anbie­ter oder set­zen Sie den Betrag auf null. Erst danach kön­nen Sie den frei gewor­de­nen Anteil ohne Risi­ko bei einer ande­ren Bank ver­wen­den.

Bei Gemein­schafts­kon­ten gel­ten beson­de­re Regeln. Ehe­paa­re oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, die die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zusam­men­ver­an­la­gung erfül­len und nicht dau­er­haft getrennt leben, kön­nen einen gemein­sa­men Frei­stel­lungs­auf­trag über bis zu 2.000 Euro ertei­len. Bei­de Steu­er-IDs müs­sen dafür ange­ge­ben wer­den. Für nicht ver­hei­ra­te­te Kon­to­in­ha­ber eines Gemein­schafts­kon­tos ist ein gemein­sa­mer Auf­trag in die­ser Form nicht vor­ge­se­hen. Hier soll­te jeder sei­nen eige­nen Spa­rer-Pausch­be­trag über eige­ne Anla­gen oder eine pas­sen­de Zuord­nung nut­zen.

Für Kin­der kann eben­falls ein eige­ner Frei­stel­lungs­auf­trag rele­vant sein, etwa bei einem Juni­or-Depot oder Spar­kon­to. Das Kind hat einen eige­nen Spa­rer-Pausch­be­trag. Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter rich­ten den Auf­trag bei der Bank ein. Bei höhe­ren Kapi­tal­ein­künf­ten und ins­ge­samt nied­ri­gem Ein­kom­men kann zusätz­lich eine Nicht­ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung infra­ge kom­men. Sie ist etwas ande­res als ein Frei­stel­lungs­auf­trag und wird vom Finanz­amt aus­ge­stellt.

Was pas­siert bei einem zu hohen oder feh­len­den Auf­trag?

Ein zu hoch erteil­ter Frei­stel­lungs­auf­trag ist pro­ble­ma­tisch, wenn die Sum­me bei allen Insti­tu­ten über 1.000 Euro bezie­hungs­wei­se 2.000 Euro liegt. Ban­ken mel­den die genutz­ten Frei­stel­lungs­be­trä­ge an die Finanz­ver­wal­tung. Eine Über­schrei­tung kann steu­er­li­che Rück­fra­gen und Nach­zah­lun­gen aus­lö­sen. Ver­tei­len Sie des­halb nicht vor­sorg­lich den vol­len Betrag an meh­re­re Anbie­ter.

Fehlt der Auf­trag oder ist er zu nied­rig, führt die Bank auf den über­stei­gen­den Ertrag Steu­er ab. Sie erhal­ten dann weni­ger aus­ge­zahlt, obwohl Ihr Spa­rer-Pausch­be­trag bei einer ande­ren Bank mög­li­cher­wei­se noch unge­nutzt ist. Häu­fig lässt sich der Auf­trag noch wäh­rend des lau­fen­den Kalen­der­jah­res erhö­hen. Ob die Bank bereits abge­führ­te Steu­er im sel­ben Jahr kor­ri­gie­ren kann, hängt vom Zeit­punkt und den inter­nen Abläu­fen ab.

Ist das Kalen­der­jahr abge­schlos­sen, ist die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung meist der siche­re Weg. Die Steu­er­be­schei­ni­gun­gen aller Ban­ken ent­hal­ten die abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­ern. Über die Anla­ge KAP kön­nen Sie zu viel gezahl­te Beträ­ge prü­fen und gege­be­nen­falls erstat­ten las­sen. Das gilt auch, wenn Ihre per­sön­li­che Steu­er­be­las­tung unter dem pau­scha­len Abzug liegt.

So ver­tei­len Sie Ihren Frei­be­trag sinn­voll

Ent­schei­dend sind nicht Kon­to­stän­de, son­dern die erwar­te­ten Kapi­tal­erträ­ge. Ein gro­ßes Giro­kon­to ohne nen­nens­wer­te Ver­zin­sung braucht kei­nen hohen Frei­stel­lungs­be­trag. Ein gut ver­zins­tes Tages­geld­kon­to oder ein Depot mit regel­mä­ßi­gen Aus­schüt­tun­gen dage­gen schon.

Begin­nen Sie mit einer kur­zen Bestands­auf­nah­me: Bei wel­chen Ban­ken und Bro­kern erhal­ten Sie Zin­sen, Divi­den­den oder ande­re Kapi­tal­erträ­ge? Schät­zen Sie anschlie­ßend die Erträ­ge für das Jahr. Bei Fest­geld ist das leicht, weil Zins­satz und Lauf­zeit fest­ste­hen. Beim Tages­geld kön­nen Sie mit dem aktu­el­len Zins­satz und dem durch­schnitt­li­chen Gut­ha­ben rech­nen. Im Depot hel­fen die Divi­den­den des Vor­jah­res, geplan­te Ver­käu­fe und die Ertrags­über­sicht des Bro­kers als Ori­en­tie­rung.

Sie müs­sen den Betrag nicht auf den Euro genau pla­nen. Wenn Sie bei­spiels­wei­se bei einem Bro­ker vor­aus­sicht­lich 850 Euro Ertrag erzie­len und auf einem Tages­geld­kon­to rund 120 Euro, könn­ten Sie 880 Euro beim Bro­ker und 120 Euro bei der Bank hin­ter­le­gen. Der klei­ne Puf­fer berück­sich­tigt schwan­ken­de Aus­schüt­tun­gen. Haben Sie kei­nen ver­läss­li­chen Über­blick, ist es oft sinn­voll, einen grö­ße­ren Anteil dort ein­zu­pla­nen, wo die höchs­ten Erträ­ge ent­ste­hen.

Frei­stel­lungs­auf­trag und Steu­er­be­schei­ni­gung prü­fen

Zum Jah­res­en­de oder zu Beginn des Fol­ge­jah­res stel­len Ban­ken eine Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung bereit. Dar­in sehen Sie, wel­che Erträ­ge ange­fal­len sind, wie viel vom Frei­stel­lungs­auf­trag ver­braucht wur­de und wel­che Steu­ern die Bank ein­be­hal­ten hat. Die­se Unter­la­gen soll­ten Sie auf­be­wah­ren — beson­ders bei meh­re­ren Depots und Kon­ten.

Eine Prü­fung lohnt sich auch dann, wenn kei­ne Steu­er­erklä­rung geplant ist. Viel­leicht blieb bei einer Bank ein hoher Frei­be­trag unge­nutzt, wäh­rend ein ande­rer Anbie­ter Steu­er abge­führt hat. Für das kom­men­de Jahr kön­nen Sie die Ver­tei­lung dann deut­lich bes­ser ein­stel­len.

Wer sei­ne Kon­ten, Tages­geld­an­ge­bo­te und Depots regel­mä­ßig ver­gleicht, soll­te den Frei­stel­lungs­auf­trag bei jedem Wech­sel direkt mit auf die per­sön­li­che Check­lis­te set­zen. So bleibt der Spa­rer-Pausch­be­trag dort hin­ter­legt, wo er tat­säch­lich arbei­tet — bei den Erträ­gen, die Sie vor­aus­sicht­lich erzie­len.