Ein ETF wurde nicht verkauft, das Verrechnungskonto wird trotzdem im Januar belastet: Genau an dieser Stelle sorgt die Vorabpauschale oft für Fragen. Hier wird die ETF Vorabpauschale einfach erklärt — ohne Steuerdeutsch und mit dem Wissen, das Sie für Ihr Depot brauchen.
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Depotgebühr und auch keine Strafe für langfristiges Investieren. Sie ist ein steuerlicher Mechanismus für Fonds und ETFs. Der Staat möchte einen Teil der Erträge bereits während der Haltedauer besteuern, statt ausschließlich beim späteren Verkauf. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer anfällt, hängt von der Entwicklung des ETFs, dem Basiszins, Ausschüttungen und Ihrem Freistellungsauftrag ab.
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Die Vorabpauschale betrifft Fonds und ETFs, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Sie kann bei thesaurierenden ETFs relevant werden, weil diese Erträge automatisch wieder anlegen und kein Geld auf Ihr Konto auszahlen. Sie kann aber auch bei ausschüttenden ETFs anfallen, wenn deren Ausschüttungen unter dem rechnerisch ermittelten Mindestertrag liegen.
Vereinfacht gesagt berechnet die Bank für jedes Kalenderjahr einen fiktiven Mindestbetrag. Dieser Betrag heißt Basisertrag. Liegt der ETF im betreffenden Jahr im Plus, kann darauf Kapitalertragsteuer fällig werden. Die tatsächliche Wertentwicklung setzt dabei eine klare Grenze: Hat der ETF keinen Gewinn erzielt oder an Wert verloren, fällt grundsätzlich keine Vorabpauschale an.
Wichtig: Die Vorabpauschale ist keine Steuer auf den gesamten Depotwert. Sie betrifft nur einen gesetzlich berechneten Ertrag und wird später beim Verkauf berücksichtigt. Sie zahlen denselben Gewinn nicht zweimal.
Warum gibt es die Vorabpauschale?
Früher konnten Anleger bei thesaurierenden Fonds Steuerzahlungen teilweise sehr lange aufschieben. Erträge blieben im Fonds und wurden erst beim Verkauf des Anteils besteuert. Mit der Investmentsteuerreform wurde das geändert. Seit 2018 gelten einheitlichere Regeln für Fonds und ETFs.
Das Ziel ist eine gleichmäßigere Besteuerung. Wer langfristig in einen thesaurierenden Welt-ETF investiert, muss daher nicht erst nach 20 Jahren beim Verkauf mit der gesamten Steuerlast rechnen. Stattdessen kann bei positiven Marktjahren schon während der Laufzeit Steuer anfallen.
Für viele Anleger bleibt der praktische Aufwand gering. Bei einem deutschen Depotanbieter berechnet die Bank die Vorabpauschale normalerweise automatisch, verrechnet Freibeträge und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Sie müssen nichts separat überweisen.
So wird die ETF-Vorabpauschale einfach erklärt berechnet
Die Berechnung folgt mehreren Schritten. Entscheidend sind der ETF-Wert zu Jahresbeginn, der jährlich neu festgelegte Basiszins und die Wertentwicklung des Fonds.
Zunächst ermittelt die Bank den Basisertrag. Als vereinfachte Formel gilt:
ETF-Wert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 Prozent = Basisertrag
Der Basiszins orientiert sich am langfristigen Zinsniveau und wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Steigt das Zinsniveau, kann auch die Vorabpauschale höher ausfallen. Bei einem sehr niedrigen oder negativen Basiszins war sie in manchen Jahren faktisch kein Thema. Das kann sich von Jahr zu Jahr ändern.
Der errechnete Basisertrag darf jedoch nicht höher sein als die tatsächliche Wertsteigerung des ETFs im jeweiligen Kalenderjahr. Entwickelt sich der ETF negativ, entsteht keine Vorabpauschale. Bei einem ausschüttenden ETF werden bereits ausgezahlte Erträge vom Basisertrag abgezogen. Ausschüttungen, die den Basisertrag erreichen oder übersteigen, führen deshalb meist zu keiner zusätzlichen Vorabpauschale.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, Ihr ETF ist am 1. Januar 10.000 Euro wert. Der Basiszins beträgt in diesem Beispiel 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich zunächst ein Basisertrag von 175 Euro:
10.000 Euro × 2,5 Prozent × 70 Prozent = 175 Euro.
Steigt der ETF im Jahresverlauf um 800 Euro, kann die Bank mit den 175 Euro weiterrechnen. Bei einem Aktienfonds greift in der Regel eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Steuerpflichtig wären dann nur 122,50 Euro. Haben Sie noch ausreichend freien Sparer-Pauschbetrag, fällt darauf keine Steuer an.
Steigt der ETF dagegen nur um 100 Euro, ist der tatsächliche Wertzuwachs die Obergrenze. Die Bank kann nicht mit 175 Euro, sondern höchstens mit 100 Euro rechnen. Sinkt der ETF-Wert, beträgt die Vorabpauschale null Euro.
Das Beispiel zeigt auch den wichtigsten Punkt: Der Basiszins ist nicht automatisch die Steuer. Er ist nur ein Baustein für die Berechnung eines begrenzten fiktiven Ertrags.
Wann wird die Steuer abgebucht?
Die Vorabpauschale entsteht jeweils zum Jahresende. Die fällige Kapitalertragsteuer zieht die depotführende Bank in der Regel Anfang Januar des Folgejahres ein. Für die Wertentwicklung eines Jahres sehen Sie die Belastung daher meist erst im Januar des nächsten Jahres auf Ihrem Verrechnungskonto.
Dafür muss ausreichend Guthaben vorhanden sein. Reicht das Guthaben nicht aus, gehen Banken unterschiedlich vor. Manche belasten zunächst das Konto ins Minus, andere fordern zum Ausgleich auf oder verrechnen vorhandene Guthaben. Prüfen Sie die Hinweise Ihres Brokers und halten Sie im Januar einen kleinen Betrag auf dem Verrechnungskonto bereit.
Bei einem Gemeinschaftsdepot, mehreren Depots oder einem Depotübertrag kann es sinnvoll sein, die Jahressteuerbescheinigung und Abrechnungen besonders genau zu kontrollieren. So erkennen Sie, ob Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden.
Welche Steuern fallen an?
Auf die steuerpflichtige Vorabpauschale fällt grundsätzlich Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der tatsächliche Abzug ist aber oft niedriger als Anleger erwarten, weil Fonds je nach Anlageklasse teilweise steuerfrei gestellt werden.
Für Aktienfonds gilt üblicherweise eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Bei Mischfonds sind es meist 15 Prozent. Damit soll berücksichtigt werden, dass auf Unternehmensebene bereits Steuern gezahlt werden. Welche Teilfreistellung Ihr ETF erhält, können Sie den Fondsunterlagen oder den Angaben Ihres Depotanbieters entnehmen.
Zusätzlich hilft der Sparer-Pauschbetrag. Alleinstehende können Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei stellen, zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bis 2.000 Euro. Voraussetzung ist ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag bei der Bank. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Steuer auch dann ein, wenn Sie Ihren Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft haben.
Wird beim Verkauf nochmals Steuer fällig?
Ja, ein Veräußerungsgewinn wird beim Verkauf grundsätzlich besteuert. Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden dabei aber angerechnet. Die Bank mindert den steuerpflichtigen Gewinn um die Beträge, die in früheren Jahren schon als Vorabpauschale versteuert wurden.
Ein Beispiel: Sie verkaufen ETF-Anteile mit 5.000 Euro Gewinn. In den vergangenen Jahren wurden insgesamt 400 Euro Vorabpauschalen angesetzt. Dann besteuert die Bank nicht nochmals den vollständigen Gewinn von 5.000 Euro, sondern berücksichtigt die bereits versteuerten Erträge. Das schützt vor einer Doppelbesteuerung.
Die Vorabpauschale kann allerdings Ihre Liquidität beeinflussen. Gerade bei thesaurierenden ETFs erhalten Sie keine Ausschüttung, aus der die Steuer bezahlt werden könnte. Wer regelmäßig investiert und den Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat, sollte deshalb das Verrechnungskonto nicht dauerhaft bei null Euro führen.
Was gilt bei ausländischen Brokern?
Bei deutschen Banken und vielen inländischen Neobrokern läuft die Steuerabführung automatisch. Nutzen Sie dagegen einen ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug, müssen Sie Kapitalerträge und mögliche Vorabpauschalen in der Steuererklärung selbst angeben. Das betrifft meist die Anlage KAP und kann je nach Depotumfang aufwendiger sein.
Ein ausländischer Broker ist nicht automatisch nachteilig. Sie sollten den zusätzlichen Steueraufwand aber in Ihre Entscheidung einbeziehen. Für Anleger, die Wert auf einfache Abläufe legen, kann ein deutscher Depotanbieter die praktischere Wahl sein — insbesondere beim ersten ETF-Sparplan.
Das sollten ETF-Anleger jetzt prüfen
Kontrollieren Sie zunächst, ob bei Ihrer Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist und ob dessen Höhe zu Ihren gesamten Kapitalerträgen passt. Verteilen Sie den Pauschbetrag auf mehrere Banken, darf die Summe den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Sehen Sie außerdem Anfang Januar auf Ihr Verrechnungskonto. Eine Belastung mit dem Hinweis Vorabpauschale ist bei positiven ETF-Jahren nicht ungewöhnlich. Vergleichen Sie den Betrag mit der Steuerabrechnung, statt allein auf den Kontoumsatz zu schauen. Dort finden Sie Angaben zu Basisertrag, Teilfreistellung, genutztem Freistellungsauftrag und einbehaltener Steuer.
Die Vorabpauschale sollte nicht darüber entscheiden, ob Sie einen ETF besparen. Wichtiger sind Kosten, Fondsart, Risikostreuung und Ihr Anlagehorizont. Planen Sie lediglich etwas Guthaben für den Jahreswechsel ein und behalten Sie Ihren Freistellungsauftrag im Blick — dann bleibt die Steuerabrechnung eine überschaubare Depotroutine.