ETF-Vorabpauschale einfach erklärt für Anleger

ETF-Vor­ab­pau­scha­le ein­fach erklärt für Anle­ger

Ein ETF wur­de nicht ver­kauft, das Ver­rech­nungs­kon­to wird trotz­dem im Janu­ar belas­tet: Genau an die­ser Stel­le sorgt die Vor­ab­pau­scha­le oft für Fra­gen. Hier wird die ETF Vor­ab­pau­scha­le ein­fach erklärt — ohne Steu­er­deutsch und mit dem Wis­sen, das Sie für Ihr Depot brau­chen.

Die Vor­ab­pau­scha­le ist kei­ne zusätz­li­che Depot­ge­bühr und auch kei­ne Stra­fe für lang­fris­ti­ges Inves­tie­ren. Sie ist ein steu­er­li­cher Mecha­nis­mus für Fonds und ETFs. Der Staat möch­te einen Teil der Erträ­ge bereits wäh­rend der Hal­te­dau­er besteu­ern, statt aus­schließ­lich beim spä­te­ren Ver­kauf. Ob und in wel­cher Höhe tat­säch­lich Steu­er anfällt, hängt von der Ent­wick­lung des ETFs, dem Basis­zins, Aus­schüt­tun­gen und Ihrem Frei­stel­lungs­auf­trag ab.

Was ist die Vor­ab­pau­scha­le bei ETFs?

Die Vor­ab­pau­scha­le betrifft Fonds und ETFs, die in Deutsch­land steu­er­pflich­tig sind. Sie kann bei the­sau­ri­e­ren­den ETFs rele­vant wer­den, weil die­se Erträ­ge auto­ma­tisch wie­der anle­gen und kein Geld auf Ihr Kon­to aus­zah­len. Sie kann aber auch bei aus­schüt­ten­den ETFs anfal­len, wenn deren Aus­schüt­tun­gen unter dem rech­ne­risch ermit­tel­ten Min­des­ter­trag lie­gen.

Ver­ein­facht gesagt berech­net die Bank für jedes Kalen­der­jahr einen fik­ti­ven Min­dest­be­trag. Die­ser Betrag heißt Basis­er­trag. Liegt der ETF im betref­fen­den Jahr im Plus, kann dar­auf Kapi­tal­ertrag­steu­er fäl­lig wer­den. Die tat­säch­li­che Wert­ent­wick­lung setzt dabei eine kla­re Gren­ze: Hat der ETF kei­nen Gewinn erzielt oder an Wert ver­lo­ren, fällt grund­sätz­lich kei­ne Vor­ab­pau­scha­le an.

Wich­tig: Die Vor­ab­pau­scha­le ist kei­ne Steu­er auf den gesam­ten Depot­wert. Sie betrifft nur einen gesetz­lich berech­ne­ten Ertrag und wird spä­ter beim Ver­kauf berück­sich­tigt. Sie zah­len den­sel­ben Gewinn nicht zwei­mal.

War­um gibt es die Vor­ab­pau­scha­le?

Frü­her konn­ten Anle­ger bei the­sau­ri­e­ren­den Fonds Steu­er­zah­lun­gen teil­wei­se sehr lan­ge auf­schie­ben. Erträ­ge blie­ben im Fonds und wur­den erst beim Ver­kauf des Anteils besteu­ert. Mit der Invest­ment­steu­er­re­form wur­de das geän­dert. Seit 2018 gel­ten ein­heit­li­che­re Regeln für Fonds und ETFs.

Das Ziel ist eine gleich­mä­ßi­ge­re Besteue­rung. Wer lang­fris­tig in einen the­sau­ri­e­ren­den Welt-ETF inves­tiert, muss daher nicht erst nach 20 Jah­ren beim Ver­kauf mit der gesam­ten Steu­er­last rech­nen. Statt­des­sen kann bei posi­ti­ven Markt­jah­ren schon wäh­rend der Lauf­zeit Steu­er anfal­len.

Für vie­le Anle­ger bleibt der prak­ti­sche Auf­wand gering. Bei einem deut­schen Depot­an­bie­ter berech­net die Bank die Vor­ab­pau­scha­le nor­ma­ler­wei­se auto­ma­tisch, ver­rech­net Frei­be­trä­ge und führt die Steu­er direkt an das Finanz­amt ab. Sie müs­sen nichts sepa­rat über­wei­sen.

So wird die ETF-Vor­ab­pau­scha­le ein­fach erklärt berech­net

Die Berech­nung folgt meh­re­ren Schrit­ten. Ent­schei­dend sind der ETF-Wert zu Jah­res­be­ginn, der jähr­lich neu fest­ge­leg­te Basis­zins und die Wert­ent­wick­lung des Fonds.

Zunächst ermit­telt die Bank den Basis­er­trag. Als ver­ein­fach­te For­mel gilt:

ETF-Wert zu Jah­res­be­ginn × Basis­zins × 70 Pro­zent = Basis­er­trag

Der Basis­zins ori­en­tiert sich am lang­fris­ti­gen Zins­ni­veau und wird jedes Jahr vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ver­öf­fent­licht. Steigt das Zins­ni­veau, kann auch die Vor­ab­pau­scha­le höher aus­fal­len. Bei einem sehr nied­ri­gen oder nega­ti­ven Basis­zins war sie in man­chen Jah­ren fak­tisch kein The­ma. Das kann sich von Jahr zu Jahr ändern.

Der errech­ne­te Basis­er­trag darf jedoch nicht höher sein als die tat­säch­li­che Wert­stei­ge­rung des ETFs im jewei­li­gen Kalen­der­jahr. Ent­wi­ckelt sich der ETF nega­tiv, ent­steht kei­ne Vor­ab­pau­scha­le. Bei einem aus­schüt­ten­den ETF wer­den bereits aus­ge­zahl­te Erträ­ge vom Basis­er­trag abge­zo­gen. Aus­schüt­tun­gen, die den Basis­er­trag errei­chen oder über­stei­gen, füh­ren des­halb meist zu kei­ner zusätz­li­chen Vor­ab­pau­scha­le.

Ein ver­ein­fach­tes Rechen­bei­spiel

Ange­nom­men, Ihr ETF ist am 1. Janu­ar 10.000 Euro wert. Der Basis­zins beträgt in die­sem Bei­spiel 2,5 Pro­zent. Dar­aus ergibt sich zunächst ein Basis­er­trag von 175 Euro:

10.000 Euro × 2,5 Pro­zent × 70 Pro­zent = 175 Euro.

Steigt der ETF im Jah­res­ver­lauf um 800 Euro, kann die Bank mit den 175 Euro wei­ter­rech­nen. Bei einem Akti­en­fonds greift in der Regel eine Teil­frei­stel­lung von 30 Pro­zent. Steu­er­pflich­tig wären dann nur 122,50 Euro. Haben Sie noch aus­rei­chend frei­en Spa­rer-Pausch­be­trag, fällt dar­auf kei­ne Steu­er an.

Steigt der ETF dage­gen nur um 100 Euro, ist der tat­säch­li­che Wert­zu­wachs die Ober­gren­ze. Die Bank kann nicht mit 175 Euro, son­dern höchs­tens mit 100 Euro rech­nen. Sinkt der ETF-Wert, beträgt die Vor­ab­pau­scha­le null Euro.

Das Bei­spiel zeigt auch den wich­tigs­ten Punkt: Der Basis­zins ist nicht auto­ma­tisch die Steu­er. Er ist nur ein Bau­stein für die Berech­nung eines begrenz­ten fik­ti­ven Ertrags.

Wann wird die Steu­er abge­bucht?

Die Vor­ab­pau­scha­le ent­steht jeweils zum Jah­res­en­de. Die fäl­li­ge Kapi­tal­ertrag­steu­er zieht die depot­füh­ren­de Bank in der Regel Anfang Janu­ar des Fol­ge­jah­res ein. Für die Wert­ent­wick­lung eines Jah­res sehen Sie die Belas­tung daher meist erst im Janu­ar des nächs­ten Jah­res auf Ihrem Ver­rech­nungs­kon­to.

Dafür muss aus­rei­chend Gut­ha­ben vor­han­den sein. Reicht das Gut­ha­ben nicht aus, gehen Ban­ken unter­schied­lich vor. Man­che belas­ten zunächst das Kon­to ins Minus, ande­re for­dern zum Aus­gleich auf oder ver­rech­nen vor­han­de­ne Gut­ha­ben. Prü­fen Sie die Hin­wei­se Ihres Bro­kers und hal­ten Sie im Janu­ar einen klei­nen Betrag auf dem Ver­rech­nungs­kon­to bereit.

Bei einem Gemein­schafts­de­pot, meh­re­ren Depots oder einem Depot­über­trag kann es sinn­voll sein, die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung und Abrech­nun­gen beson­ders genau zu kon­trol­lie­ren. So erken­nen Sie, ob Frei­be­trä­ge kor­rekt berück­sich­tigt wur­den.

Wel­che Steu­ern fal­len an?

Auf die steu­er­pflich­ti­ge Vor­ab­pau­scha­le fällt grund­sätz­lich Kapi­tal­ertrag­steu­er von 25 Pro­zent an. Hin­zu kom­men Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er. Der tat­säch­li­che Abzug ist aber oft nied­ri­ger als Anle­ger erwar­ten, weil Fonds je nach Anla­ge­klas­se teil­wei­se steu­er­frei gestellt wer­den.

Für Akti­en­fonds gilt übli­cher­wei­se eine Teil­frei­stel­lung von 30 Pro­zent. Bei Misch­fonds sind es meist 15 Pro­zent. Damit soll berück­sich­tigt wer­den, dass auf Unter­neh­mens­ebe­ne bereits Steu­ern gezahlt wer­den. Wel­che Teil­frei­stel­lung Ihr ETF erhält, kön­nen Sie den Fonds­un­ter­la­gen oder den Anga­ben Ihres Depot­an­bie­ters ent­neh­men.

Zusätz­lich hilft der Spa­rer-Pausch­be­trag. Allein­ste­hen­de kön­nen Kapi­tal­erträ­ge bis 1.000 Euro pro Jahr steu­er­frei stel­len, zusam­men ver­an­lag­te Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner bis 2.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist ein aus­rei­chend hoher Frei­stel­lungs­auf­trag bei der Bank. Ohne Frei­stel­lungs­auf­trag behält die Bank die Steu­er auch dann ein, wenn Sie Ihren Pausch­be­trag ins­ge­samt noch nicht aus­ge­schöpft haben.

Wird beim Ver­kauf noch­mals Steu­er fäl­lig?

Ja, ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wird beim Ver­kauf grund­sätz­lich besteu­ert. Bereits ange­setz­te Vor­ab­pau­scha­len wer­den dabei aber ange­rech­net. Die Bank min­dert den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn um die Beträ­ge, die in frü­he­ren Jah­ren schon als Vor­ab­pau­scha­le ver­steu­ert wur­den.

Ein Bei­spiel: Sie ver­kau­fen ETF-Antei­le mit 5.000 Euro Gewinn. In den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den ins­ge­samt 400 Euro Vor­ab­pau­scha­len ange­setzt. Dann besteu­ert die Bank nicht noch­mals den voll­stän­di­gen Gewinn von 5.000 Euro, son­dern berück­sich­tigt die bereits ver­steu­er­ten Erträ­ge. Das schützt vor einer Dop­pel­be­steue­rung.

Die Vor­ab­pau­scha­le kann aller­dings Ihre Liqui­di­tät beein­flus­sen. Gera­de bei the­sau­ri­e­ren­den ETFs erhal­ten Sie kei­ne Aus­schüt­tung, aus der die Steu­er bezahlt wer­den könn­te. Wer regel­mä­ßig inves­tiert und den Frei­stel­lungs­auf­trag aus­ge­schöpft hat, soll­te des­halb das Ver­rech­nungs­kon­to nicht dau­er­haft bei null Euro füh­ren.

Was gilt bei aus­län­di­schen Bro­kern?

Bei deut­schen Ban­ken und vie­len inlän­di­schen Neo­bro­kern läuft die Steu­er­ab­füh­rung auto­ma­tisch. Nut­zen Sie dage­gen einen aus­län­di­schen Bro­ker ohne deut­schen Steu­er­ab­zug, müs­sen Sie Kapi­tal­erträ­ge und mög­li­che Vor­ab­pau­scha­len in der Steu­er­erklä­rung selbst ange­ben. Das betrifft meist die Anla­ge KAP und kann je nach Depot­um­fang auf­wen­di­ger sein.

Ein aus­län­di­scher Bro­ker ist nicht auto­ma­tisch nach­tei­lig. Sie soll­ten den zusätz­li­chen Steu­er­auf­wand aber in Ihre Ent­schei­dung ein­be­zie­hen. Für Anle­ger, die Wert auf ein­fa­che Abläu­fe legen, kann ein deut­scher Depot­an­bie­ter die prak­ti­sche­re Wahl sein — ins­be­son­de­re beim ers­ten ETF-Spar­plan.

Das soll­ten ETF-Anle­ger jetzt prü­fen

Kon­trol­lie­ren Sie zunächst, ob bei Ihrer Bank ein Frei­stel­lungs­auf­trag hin­ter­legt ist und ob des­sen Höhe zu Ihren gesam­ten Kapi­tal­erträ­gen passt. Ver­tei­len Sie den Pausch­be­trag auf meh­re­re Ban­ken, darf die Sum­me den gesetz­li­chen Höchst­be­trag nicht über­schrei­ten.

Sehen Sie außer­dem Anfang Janu­ar auf Ihr Ver­rech­nungs­kon­to. Eine Belas­tung mit dem Hin­weis Vor­ab­pau­scha­le ist bei posi­ti­ven ETF-Jah­ren nicht unge­wöhn­lich. Ver­glei­chen Sie den Betrag mit der Steu­er­ab­rech­nung, statt allein auf den Kon­to­um­satz zu schau­en. Dort fin­den Sie Anga­ben zu Basis­er­trag, Teil­frei­stel­lung, genutz­tem Frei­stel­lungs­auf­trag und ein­be­hal­te­ner Steu­er.

Die Vor­ab­pau­scha­le soll­te nicht dar­über ent­schei­den, ob Sie einen ETF bespa­ren. Wich­ti­ger sind Kos­ten, Fonds­art, Risi­ko­streu­ung und Ihr Anla­ge­ho­ri­zont. Pla­nen Sie ledig­lich etwas Gut­ha­ben für den Jah­res­wech­sel ein und behal­ten Sie Ihren Frei­stel­lungs­auf­trag im Blick — dann bleibt die Steu­er­ab­rech­nung eine über­schau­ba­re Depot­rou­ti­ne.