Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung wirklich?

Wann zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wirk­lich?

Ein Rohr platzt, der Kel­ler steht unter Was­ser oder ein Sturm deckt Tei­le des Dachs ab. Dann zählt nicht nur, ob eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung besteht, son­dern vor allem: Ist genau die­ser Scha­den ver­si­chert und wie schnell lässt sich sei­ne Höhe fest­stel­len? Wer nach „Wann zahlt Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ sucht, braucht daher zwei Ant­wor­ten: wann grund­sätz­lich ein Leis­tungs­an­spruch besteht und wann das Geld tat­säch­lich auf dem Kon­to ist.

Wann zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung?

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zahlt, wenn ein ver­si­cher­ter Scha­den am Gebäu­de durch eine ver­ein­bar­te Gefahr ent­steht. Übli­cher­wei­se sind das Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm und Hagel. Ele­men­tar­schä­den wie Über­schwem­mung, Stark­re­gen, Rück­stau, Erd­rutsch oder Schnee­druck sind meist nur ver­si­chert, wenn der Ver­trag einen zusätz­li­chen Ele­men­tar­schutz ent­hält.

Ent­schei­dend ist nicht allein das sicht­ba­re Ergeb­nis. Ein nas­ser Kel­ler ist zum Bei­spiel nicht auto­ma­tisch ein Lei­tungs­was­ser­scha­den. Tritt Was­ser aus einem gebors­te­nen, fest ver­leg­ten Rohr aus, ist das in der Regel ver­si­chert. Drückt Grund­was­ser durch die Boden­plat­te oder läuft Regen­was­ser nach einem Stark­re­gen in das Haus, greift ohne Ele­men­tar­schutz häu­fig kei­ne Leis­tung.

Ver­si­chert ist das Gebäu­de mit sei­nen fest ver­bun­de­nen Bestand­tei­len. Dazu zäh­len etwa Dach, Wän­de, Fens­ter, Hei­zungs­an­la­ge, fest ver­leg­te Böden und Sani­tär­an­la­gen. Beweg­li­che Gegen­stän­de wie Möbel, Klei­dung oder Elek­tro­nik gehö­ren dage­gen nor­ma­ler­wei­se in die Haus­rat­ver­si­che­rung. Bei einem grö­ße­ren Scha­den kön­nen des­halb bei­de Ver­si­che­run­gen rele­vant sein.

Die­se Schä­den sind häu­fig abge­deckt

Bei Feu­er­schä­den leis­tet der Ver­si­che­rer bei­spiels­wei­se nach Brand, Blitz­schlag oder Explo­si­on. Bei Lei­tungs­was­ser geht es um Schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­tre­ten­des Was­ser aus Roh­ren, Hei­zun­gen oder ange­schlos­se­nen Ein­rich­tun­gen. Sturm ist meist ab Wind­stär­ke 8 ver­si­chert, bei Hagel gilt die­se Min­dest­wind­stär­ke nicht.

Auch Fol­ge­schä­den kön­nen dazu­ge­hö­ren. Reißt ein Sturm Zie­gel ab und Regen beschä­digt anschlie­ßend die Decke, kann der Näs­se­scha­den mit­ver­si­chert sein. Vor­aus­set­zung ist, dass der Sturm die Gebäu­de­öff­nung ver­ur­sacht hat. War das Dach schon vor­her undicht, wird die Regu­lie­rung deut­lich schwie­ri­ger.

Bei Ele­men­tar­schä­den kommt es beson­ders auf die genaue Ursa­che und die Tarif­be­din­gun­gen an. Eine Über­schwem­mung liegt typi­scher­wei­se vor, wenn Was­ser aus Gewäs­sern aus­tritt oder sich durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge auf dem Grund­stück ansam­melt und in das Gebäu­de ein­dringt. Rei­ner Rück­stau aus der Kana­li­sa­ti­on oder ein­drin­gen­des Grund­was­ser kön­nen je nach Ver­trag anders bewer­tet wer­den.

Wann zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht?

Die Ver­si­che­rung ist kein Ersatz für Repa­ra­tu­ren, die durch Alter, Ver­schleiß oder feh­len­de Instand­hal­tung ent­ste­hen. Ein über Jah­re undich­tes Dach, porö­se Sili­kon­fu­gen oder eine schlei­chend kor­ro­dier­te Lei­tung sind typi­sche Streit­punk­te. Auch Schä­den durch Bau­män­gel oder Pla­nungs­feh­ler sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung regel­mä­ßig nicht abge­deckt.

Wei­te­re Gren­zen erge­ben sich aus den ver­trag­li­chen Pflich­ten. Haus­ei­gen­tü­mer müs­sen etwa Lei­tun­gen in unbe­heiz­ten Gebäu­den vor Frost schüt­zen, das Haus ange­mes­sen sichern und einen Scha­den mög­lichst klein hal­ten. Wer nach einem Rohr­bruch tage­lang kein Was­ser abstellt, obwohl das ohne Gefahr mög­lich wäre, ris­kiert eine Leis­tungs­kür­zung für den ver­meid­ba­ren Zusatz­scha­den.

Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit hängt viel vom Tarif ab. Moder­ne Ver­trä­ge ver­zich­ten oft bis zu einer bestimm­ten Ver­si­che­rungs­sum­me auf den Ein­wand der gro­ben Fahr­läs­sig­keit. Das ist aber kei­ne pau­scha­le Frei­ga­be für jedes Ver­hal­ten. Wer einen Scha­den vor­sätz­lich her­bei­führt oder bewusst fal­sche Anga­ben macht, ver­liert sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz voll­stän­dig.

Vom Scha­den bis zur Zah­lung: So läuft die Regu­lie­rung ab

Mel­den Sie den Scha­den unver­züg­lich, am bes­ten noch am sel­ben Tag. Vie­le Ver­si­che­rer akzep­tie­ren die Mel­dung online, per App oder tele­fo­nisch. Schil­dern Sie kurz, was pas­siert ist, wann der Scha­den ent­deckt wur­de und wel­che Sofort­maß­nah­men bereits erfolgt sind. Spe­ku­la­tio­nen zur Ursa­che soll­ten Sie ver­mei­den, wenn die­se noch nicht geklärt ist.

Danach gilt: Scha­den begren­zen, aber nichts vor­schnell ent­sor­gen oder dau­er­haft repa­rie­ren. Bei einem Was­ser­rohr­bruch dür­fen Sie etwa den Haupt­hahn schlie­ßen, einen Not­dienst rufen und Was­ser ent­fer­nen. Foto­gra­fie­ren Sie vor­her und wäh­rend­des­sen den Scha­den aus meh­re­ren Per­spek­ti­ven. Heben Sie Rech­nun­gen von Hand­wer­kern, Trock­nungs­fir­men und Ersatz­maß­nah­men auf.

Der Ver­si­che­rer prüft anschlie­ßend Deckung, Ursa­che und Scha­den­hö­he. Bei über­schau­ba­ren Schä­den rei­chen Fotos, Kos­ten­vor­anschlä­ge und Rech­nun­gen häu­fig aus. Bei grö­ße­ren oder unkla­ren Fäl­len beauf­tragt die Gesell­schaft einen Sach­ver­stän­di­gen. Er doku­men­tiert Schä­den, prüft den Wie­der­her­stel­lungs­auf­wand und klärt, ob bei­spiels­wei­se ein Vor­scha­den oder ein War­tungs­man­gel vor­liegt.

Erst wenn die not­wen­di­gen Ermitt­lun­gen abge­schlos­sen sind, wird die Ver­si­che­rungs­leis­tung fäl­lig. Prak­tisch kann das bei einem klar beleg­ten klei­nen Lei­tungs­was­ser­scha­den inner­halb weni­ger Tage oder Wochen pas­sie­ren. Nach einem groß­flä­chi­gen Sturm- oder Ele­men­tar­scha­den dau­ert es oft län­ger, weil Hand­wer­ker­ka­pa­zi­tä­ten knapp sind, Gut­ach­ter vie­le Fäl­le bear­bei­ten und die Sanie­rung in meh­re­ren Schrit­ten erfolgt.

Vor­schuss bei hohen Schä­den ver­lan­gen

Sie müs­sen bei einem gro­ßen Scha­den nicht zwin­gend bis zur end­gül­ti­gen Abrech­nung war­ten. Nach dem Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz kön­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Monat nach der Scha­den­an­zei­ge eine Abschlags­zah­lung ver­lan­gen — und zwar in Höhe des Betrags, den der Ver­si­che­rer vor­aus­sicht­lich min­des­tens zah­len muss.

Das ist beson­ders rele­vant, wenn sofort Trock­nungs­ge­rä­te, Not­re­pa­ra­tu­ren oder eine Ersatz­un­ter­kunft finan­ziert wer­den müs­sen. Stel­len Sie den Antrag schrift­lich und nen­nen Sie die bereits nach­ge­wie­se­nen Kos­ten. Ein Vor­schuss bedeu­tet aller­dings nicht, dass die gesam­te Regu­lie­rung abge­schlos­sen ist. Über wei­te­re Kos­ten, Selbst­be­tei­li­gung oder mög­li­che Kür­zun­gen kann wei­ter­hin geprüft wer­den.

Wie hoch fällt die Zah­lung aus?

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ersetzt bei einem ver­si­cher­ten Total­scha­den im Regel­fall den orts­üb­li­chen Neu­bau­wert. Ziel ist, ein gleich­ar­ti­ges Gebäu­de in glei­cher Grö­ße und Aus­stat­tung wie­der­her­zu­stel­len. Bei einem Teil­scha­den über­nimmt sie die erfor­der­li­chen Kos­ten für Repa­ra­tur oder Wie­der­auf­bau, soweit sie ange­mes­sen sind.

Je nach Tarif kön­nen zusätz­lich Kos­ten für Auf­räum­ar­bei­ten, Abbruch, Bewe­gungs- und Schutz­maß­nah­men, Sach­ver­stän­di­ge oder Hotel­un­ter­brin­gung ent­hal­ten sein. Auch Miet­aus­fall kann für ver­mie­te­te Wohn­räu­me ver­si­chert sein. Ob und in wel­cher Höhe die­se Posi­tio­nen bezahlt wer­den, steht in den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen und Ent­schä­di­gungs­gren­zen.

Von der Erstat­tung wird meist die Selbst­be­tei­li­gung abge­zo­gen. Haben Sie bei­spiels­wei­se 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart und der aner­kann­te Gebäu­de­scha­den beträgt 8.000 Euro, zahlt der Ver­si­che­rer 7.500 Euro. Bei klei­nen Schä­den kann es des­halb sinn­voll sein, Kos­ten und mög­li­che Fol­gen einer Scha­den­mel­dung nüch­tern gegen­zu­rech­nen.

Ein wei­te­res Risi­ko ist die Unter­ver­si­che­rung. Sie ent­steht, wenn die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me deut­lich unter dem tat­säch­li­chen Neu­bau­wert liegt. Vie­le Tari­fe arbei­ten des­halb mit einer Wohn­flä­chen­be­rech­nung und einem Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht. Der Schutz funk­tio­niert aber nur, wenn die Wohn­flä­che, Anbau­ten und Moder­ni­sie­run­gen bei Ver­trags­ab­schluss kor­rekt ange­ge­ben wur­den. Ein aus­ge­bau­tes Dach­ge­schoss oder ein neu­er Win­ter­gar­ten soll­te dem Ver­si­che­rer daher zeit­nah gemel­det wer­den.

Was Haus­ei­gen­tü­mer jetzt kon­kret tun soll­ten

Im Scha­den­fall hel­fen voll­stän­di­ge Unter­la­gen mehr als lan­ge Dis­kus­sio­nen. Doku­men­tie­ren Sie den Zustand, notie­ren Sie Uhr­zei­ten und Ansprech­part­ner und rei­chen Sie Kos­ten­vor­anschlä­ge nur ein, wenn der Ver­si­che­rer sie ver­langt oder frei­gibt. Bei grö­ße­ren Sanie­run­gen soll­ten Sie eine Repa­ra­tur­frei­ga­be abwar­ten, soweit kei­ne Not­maß­nah­me erfor­der­lich ist.

Prü­fen Sie außer­dem, ob Ihr Ver­trag zur Immo­bi­lie passt. Beson­ders der Ele­men­tar­schutz, die Höhe der Selbst­be­tei­li­gung, gro­be Fahr­läs­sig­keit und die Absi­che­rung von Neben­ge­bäu­den machen im Ernst­fall einen gro­ßen Unter­schied. Wer Tari­fe ver­gleicht, soll­te nicht nur auf den Jah­res­bei­trag schau­en, son­dern Leis­tun­gen und Ent­schä­di­gungs­gren­zen direkt gegen­über­stel­len. Bei Finanz-Ver­gleich-24 las­sen sich pas­sen­de Kri­te­ri­en vor dem Abschluss gezielt ver­glei­chen.

Eine schnel­le Zah­lung beginnt lan­ge vor dem Scha­den: mit kor­rek­ten Anga­ben im Ver­trag, aus­rei­chen­dem Schutz und einer sau­be­ren Doku­men­ta­ti­on. Tritt der Ernst­fall ein, mel­den Sie ihn sofort, begren­zen Sie Fol­ge­schä­den und fra­gen Sie bei hohen Kos­ten aktiv nach einem Vor­schuss.