Grundbuchkosten beim Hauskauf richtig berechnen

Grund­buch­kos­ten beim Haus­kauf rich­tig berech­nen

Wer ein Haus für 400.000 Euro kauft, rech­net oft zuerst mit Kauf­preis, Grund­er­werb­steu­er und Mak­ler­pro­vi­si­on. Die Grund­buch­kos­ten beim Haus­kauf wer­den dage­gen leicht über­se­hen. Dabei kom­men schnell meh­re­re tau­send Euro zusam­men, ins­be­son­de­re wenn die Finan­zie­rung über eine neue Grund­schuld abge­si­chert wird.

Für Ihre Finan­zie­rungs­pla­nung soll­ten Sie die Gebüh­ren nicht nur grob schät­zen, son­dern als fes­ten Bestand­teil der Kauf­ne­ben­kos­ten ein­pla­nen. So ver­mei­den Sie eine zu knapp kal­ku­lier­te Eigen­ka­pi­tal­quo­te und wis­sen früh­zei­tig, wel­che Sum­me zusätz­lich zum Kauf­preis bereit­ste­hen muss.

Was sind Grund­buch­kos­ten beim Haus­kauf?

Das Grund­buch ist das öffent­li­che Regis­ter für Grund­stü­cke und Immo­bi­li­en. Es doku­men­tiert, wem ein Haus oder Grund­stück gehört, wel­che Rech­te dar­an bestehen und ob Belas­tun­gen ein­ge­tra­gen sind. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Wege­rech­te, Wohn­rech­te, alte Grund­schul­den oder eine neue Grund­schuld für die Bank.

Beim Eigen­tums­wech­sel ent­ste­hen Gebüh­ren beim Grund­buch­amt. Die­se rich­ten sich nicht frei nach Auf­wand, son­dern nach dem Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz, kurz GNotKG. Ent­schei­dend ist in der Regel der Kauf­preis bezie­hungs­wei­se der Geschäfts­wert. Je höher der Kauf­preis, des­to höher fal­len die Gebüh­ren aus.

Grund­buch­kos­ten sind von den Notar­kos­ten zu unter­schei­den, auch wenn bei­des im Kauf­pro­zess eng zusam­men­hängt. Der Notar beur­kun­det den Kauf­ver­trag, ver­an­lasst die nöti­gen Ein­tra­gun­gen und über­wacht die Abwick­lung. Das Grund­buch­amt nimmt die Ein­tra­gun­gen vor. Häu­fig erhal­ten Käu­fer die Kos­ten über getrenn­te Rech­nun­gen oder zeit­lich ver­setzt.

Wie hoch sind die Grund­buch­kos­ten beim Haus­kauf?

Als pra­xis­na­her Richt­wert gel­ten rund 0,5 Pro­zent des Kauf­prei­ses für die rei­nen Grund­buch­kos­ten. Der genaue Betrag hängt davon ab, wel­che Ein­tra­gun­gen erfor­der­lich sind. Zusätz­lich kön­nen Kos­ten für die Ein­tra­gung einer Grund­schuld ent­ste­hen, wenn Sie eine Bau­fi­nan­zie­rung auf­neh­men.

Bei einem Kauf­preis von 400.000 Euro lie­gen die rei­nen Grund­buch­ge­büh­ren daher oft grob bei etwa 2.000 Euro. Kommt eine neue Grund­schuld für das Dar­le­hen hin­zu, erhöht sich der Betrag. Die kon­kre­te Rech­nung kann abwei­chen: Aus­schlag­ge­bend sind unter ande­rem die Höhe der Grund­schuld, vor­han­de­ne Ein­tra­gun­gen und der Ein­zel­fall beim Kauf.

Als Ori­en­tie­rung für den gesam­ten Bereich aus Notar und Grund­buch kön­nen Käu­fer meist etwa 1,5 bis 2,0 Pro­zent des Kauf­prei­ses kal­ku­lie­ren. Das ist nur ein Plan­wert, aber für die ers­te Finan­zie­rungs­kal­ku­la­ti­on sinn­voll. Die Grund­er­werb­steu­er und eine mög­li­che Mak­ler­pro­vi­si­on kom­men noch hin­zu.

Die­se Ein­tra­gun­gen ver­ur­sa­chen typi­scher­wei­se Gebüh­ren

Zu den häu­figs­ten Posi­tio­nen gehört die Auf­las­sungs­vor­mer­kung. Sie wird nach der Beur­kun­dung im Grund­buch ein­ge­tra­gen und sichert Ihren Anspruch auf Eigen­tums­über­tra­gung. Der Ver­käu­fer kann die Immo­bi­lie dadurch nicht ein­fach ander­wei­tig ver­kau­fen oder neu belas­ten.

Nach Zah­lung des Kauf­prei­ses erfolgt die Eigen­tums­um­schrei­bung. Erst mit die­ser Ein­tra­gung sind Sie recht­lich Eigen­tü­mer des Hau­ses. Vor­han­de­ne Belas­tun­gen, die laut Kauf­ver­trag gelöscht wer­den sol­len, müs­sen eben­falls aus dem Grund­buch ent­fernt wer­den. Auch dafür kön­nen Gebüh­ren anfal­len.

Finan­zie­ren Sie den Kauf über ein Dar­le­hen, ver­langt die Bank übli­cher­wei­se eine Grund­schuld als Sicher­heit. Die Ein­tra­gung die­ser Grund­schuld ist ein zusätz­li­cher Kos­ten­punkt. Wich­tig: Die Grund­schuld ent­spricht nicht auto­ma­tisch exakt Ihrer Dar­le­hens­sum­me. Ban­ken set­zen sie teil­wei­se höher an, etwa wegen Zin­sen und mög­li­cher Neben­leis­tun­gen.

Bei­spiel: Kos­ten bei einem Haus­kauf für 400.000 Euro

Ein Bei­spiel zeigt, war­um sich eine voll­stän­di­ge Rech­nung lohnt. Bei einem Haus­kauf für 400.000 Euro kön­nen rund 2.000 Euro für Ein­tra­gun­gen rund um Eigen­tums­wech­sel und Vor­mer­kung anfal­len. Für eine neue Grund­schuld von bei­spiels­wei­se 320.000 Euro kom­men je nach Gestal­tung wei­te­re Gebüh­ren hin­zu.

Zusam­men mit den Notar­kos­ten liegt der Betrag für Notar und Grund­buch in vie­len Fäl­len im Bereich von 6.000 bis 8.000 Euro. Eine ver­bind­li­che Sum­me lässt sich dar­aus nicht ablei­ten, denn jeder Kauf­ver­trag und jede Finan­zie­rung hat Beson­der­hei­ten. Die Bei­spiel­rech­nung hilft aber, die Grö­ßen­ord­nung rea­lis­tisch ein­zu­pla­nen.

Für die Eigen­ka­pi­tal­pla­nung bedeu­tet das: Rech­nen Sie Kauf­ne­ben­kos­ten nicht auf Kan­te. Wer nur den Kauf­preis finan­ziert, braucht trotz­dem liqui­de Mit­tel für Steu­er, Notar, Grund­buch und gege­be­nen­falls Mak­ler. Man­che Ban­ken finan­zie­ren einen Teil der Neben­kos­ten mit, oft jedoch zu schlech­te­ren Kon­di­tio­nen oder bei höhe­rem Belei­hungs­aus­lauf.

Wer zahlt die Gebüh­ren für das Grund­buch?

Übli­cher­wei­se trägt der Käu­fer die Grund­buch­kos­ten für die Eigen­tums­um­schrei­bung und die eige­ne Finan­zie­rung. Das ent­spricht der gän­gi­gen Ver­trags­ge­stal­tung, weil der Käu­fer Eigen­tü­mer wer­den möch­te und die Grund­schuld für sein Dar­le­hen benö­tigt.

Die Kos­ten für die Löschung von Belas­tun­gen, die der Ver­käu­fer über­neh­men muss, lie­gen dage­gen regel­mä­ßig beim Ver­käu­fer. Dazu kann etwa die Löschung einer alten Grund­schuld gehö­ren, wenn sie nicht vom Käu­fer über­nom­men wer­den soll. Im Kauf­ver­trag soll­te klar gere­gelt sein, wel­che Las­ten gelöscht wer­den und wer die Kos­ten trägt.

Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind grund­sätz­lich mög­lich. In einem umkämpf­ten Immo­bi­li­en­markt ist der Spiel­raum oft klein. Bei län­ge­ren Ver­mark­tungs­zei­ten kann es sinn­voll sein, ein­zel­ne Kos­ten­punk­te zu ver­han­deln. Ver­las­sen Sie sich aber nicht auf münd­li­che Zusa­gen: Maß­geb­lich ist der nota­ri­el­le Kauf­ver­trag.

Wann wer­den Grund­buch­kos­ten fäl­lig?

Die Kauf­ab­wick­lung läuft in meh­re­ren Schrit­ten. Nach der Beur­kun­dung bean­tragt der Notar meist die Auf­las­sungs­vor­mer­kung. Das Grund­buch­amt stellt die Gebüh­ren dafür in Rech­nung. Nach Kauf­preis­zah­lung, Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Finanz­amts und wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen folgt die Eigen­tums­um­schrei­bung.

Die Rech­nung des Grund­buch­amts kommt des­halb nicht zwin­gend gemein­sam mit der Notar­rech­nung. Je nach Bear­bei­tungs­zeit kön­nen zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und ein­zel­nen Rech­nun­gen Wochen oder Mona­te lie­gen. Pla­nen Sie aus­rei­chend Liqui­di­tät ein und zah­len Sie frist­ge­recht. Offe­ne Gebüh­ren kön­nen die wei­te­re Abwick­lung ver­zö­gern.

Bei einer Finan­zie­rung ver­an­lasst der Notar häu­fig die Grund­schuld­be­stel­lung schon vor der voll­stän­di­gen Eigen­tums­um­schrei­bung. Das ist nor­mal: Die Bank benö­tigt ihre Sicher­heit, bevor sie das Dar­le­hen aus­zahlt. Die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten fal­len also oft rela­tiv früh im Pro­zess an.

So hal­ten Sie die Kos­ten im Blick

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren las­sen sich beim sel­ben Geschäfts­wert nicht ein­fach durch Preis­ver­gleich sen­ken. Nota­re und Grund­buch­äm­ter rech­nen nach fes­ten Vor­ga­ben ab. Spar­po­ten­zi­al liegt daher weni­ger im Gebüh­ren­satz als in einer sau­be­ren Vor­be­rei­tung und einer pas­sen­den Finan­zie­rung.

Prü­fen Sie vor dem Kauf den aktu­el­len Grund­buch­aus­zug. Dar­in sehen Sie Belas­tun­gen und Rech­te, die den Wert oder die Nut­zung des Hau­ses beein­flus­sen kön­nen. Ein Wege­recht kann sinn­voll und not­wen­dig sein, ein lebens­lan­ges Wohn­recht oder eine Dienst­bar­keit kann aber auch die Finan­zie­rung und Kauf­ent­schei­dung ver­än­dern.

Ver­glei­chen Sie außer­dem Bau­fi­nan­zie­run­gen nicht nur über den Soll­zins. Rele­vant sind Dar­le­hens­hö­he, Belei­hungs­aus­lauf, Son­der­til­gun­gen, bereit­stel­lungs­zins­freie Zeit und die Fra­ge, ob die Bank eine neue Grund­schuld ver­langt. Wird eine bestehen­de, unbe­las­te­te Grund­schuld über­nom­men oder abge­tre­ten, kön­nen unter Umstän­den Kos­ten gespart wer­den. Ob das sinn­voll ist, hängt jedoch von der Bank, der Höhe der Grund­schuld und dem Kauf­ver­trag ab.

Häu­fi­ge Feh­ler bei der Kal­ku­la­ti­on

Ein häu­fi­ger Feh­ler ist, nur mit den pau­schal genann­ten 0,5 Pro­zent zu rech­nen und die Grund­schuld aus­zu­blen­den. Wer ein Dar­le­hen benö­tigt, soll­te die Kos­ten der Grund­schuld­be­stel­lung direkt mit ein­pla­nen.

Eben­so pro­ble­ma­tisch ist die Annah­me, dass der Ver­käu­fer alle Ein­trä­ge auto­ma­tisch löschen muss. Ent­schei­dend ist, was im Ver­trag ver­ein­bart wur­de und wel­che Rech­te bestehen blei­ben sol­len. Las­sen Sie sich unkla­re Belas­tun­gen vor der Unter­schrift erklä­ren.

Auch die zeit­li­che Pla­nung zählt. Kauf­preis, Grund­er­werb­steu­er, Notar- und Grund­buch­rech­nun­gen wer­den nicht alle am sel­ben Tag fäl­lig. Eine Reser­ve auf dem Tages­geld­kon­to ver­hin­dert, dass Sie für abseh­ba­re Neben­kos­ten kurz­fris­tig teu­re Kre­di­te auf­neh­men müs­sen.

Ein Haus­kauf ist finan­zi­ell trag­fä­hig, wenn nicht nur die monat­li­che Rate passt. Pla­nen Sie Grund­buch­kos­ten, Notar, Steu­er und eine Liqui­di­täts­re­ser­ve von Beginn an ein. Dann kön­nen Sie Finan­zie­run­gen fun­diert ver­glei­chen und mit einem kla­ren Bud­get in die Ver­trags­pha­se gehen.